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über uns guggen
Was ist eigentlich Guggenmusik? Bei Wikipedia gibts die Antwort. Wir treten bei allen möglichen Anlässen, z.B. Ortsfesten, Fackelumzügen, Unsere Guggen als Portrait Unsere Satzung zur Einsicht für alle Mitglieder, und solche, die es werden wollen. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr a.)Die "Liebstädter Kuckucks-Guggen" wurden am 30.12.1996 formlos gegründet. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereines: "Liebstädter Kuckucks-Guggen e.V." b.)Der Sitz der "Liebstädter Kuckucks-Guggen e.V." ist in Liebstadt. c.)Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember (Kalenderjahr). §2 Zweck des Vereins Der Vereinszweck beinhaltet die Ausübung und Pflege der Guggenmusik. Durch Proben bereitet sich die Gruppe für musikalische Auftritte und entsprechende Veranstaltungen vor und stellt sich somit in den Dienst der Öffentlichkeit. Es können auch entsprechend eigene Veranstaltungen organisiert werden. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. §4 Mitgliedschaft a.)Erwerb. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern (natürliche Personen). Über den Aufnahmeantrag (schriftlich oder mündlich) entscheidet der Vorstand. Hierbei wird die Entscheidung auch unter musikalischen Gesichtspunkten gefällt (Größe des Vereins und instrumentale Zusammensetzung). Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. b.) Beendigung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und jeglicher Anspruch an den Verein. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) und wird zu diesem Termin wirksam. Mitglieder, die den Anordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane (Vorstand bzw. Mitgliederversammlung) wiederholt nicht nachkommen, gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstandsbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand ein schriftliches Berufungsrecht zu. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses entgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. §5 Beiträge und Umlagen Die Vereinsmitglieder erbringen ihren Beitrag in Form des aktiven Einsatzes im Verein. Der Beitrag der passiven Mitglieder obliegt dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann jedoch die Erhebung von Umlagen durch den Vorstand beschlossen werden. §6 Eigentum des Vereins Alle Mitglieder, die Instrumente (Fanfaren, Trommeln etc.) vom Verein besitzen, sind verpflichtet diese ordentlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Bei Fahrlässigkeit oder mutwilliger Beschädigung sind diese zu ersetzen. Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein sind sämtliche Instrumente zurückzugeben. §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben und Auftritten teilzunehmen, sowie ein dem Thema entsprechendes Kostüm zu tragen. Außerdem ist jedes Mitglied verpflichtet, einen aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz pünktlich zu entrichten. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausüben des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. §8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben geschaffen werden (z.B. Kostümausschuss). §9 Mitgliederversammlung Innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragen. In diesen Fällen muss die Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen ab Beschluss oder Antragstellung stattfinden. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Diese werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, deshalb kann sich ein Elternteil des Minderjährigen an der Abstimmung beteiligen. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich festgehalten und vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterzeichnet werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung a.) Beschluss über Tagesordnung b.) Entgegennahme des Jahresberichts c.) Entgegennahme der Jahresabrechnung d.) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers e.) Wahl des Vorstandes f.) Wahl von zwei Kassenprüfern g.) Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss h.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages i.) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung j.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins §10 Vorstand Dieser besteht aus - 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzender - Musikalischer Leiter - Kassierer - Schriftführer - 2 Beisitzer wobei die Anzahl der Vorstandsmitglieder höchstens 7 Personen beträgt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm die Leitung des Vereins und die Beschlussfassung über die Geschäftsführungsmaßnahmen. Sofern weitere organisatorische Ausschüsse (z.B. Kostümausschuss) bestellt sind, haben diese Ausschüsse laufend Informationspflicht über deren Tätigkeit. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Vorstandssitzung erschienenen Mitglieder (anwesend müssen mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder sein). Die Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt. §11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer die vertretungsberechtigten Liqidatoren sein sollen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins einer caritativen Stiftung zu. §12 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Mitgliederversammlung der "Liebstädter Kuckucks-Guggen e.V." hat die vorstehende Fassung der Satzung in ihrer Sitzung am 01.12.1998 beschlossen. Steffi Friebel, Judith Mühle, Rüdiger Stößel, Carola Lehmann, Andrè Täubrich, Ina Legler, Carmen Bär Errichtet am: 27.01.1998, 24.03.1998, 28.07.1998 und 01.12.1998 Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Pirna am 30.03.1999 unter VR 591
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