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über uns guggen

 


Die Idee stammt von fünf jungen Frauen die sich in Schwäbisch Gmünd
ein Guggentreffen ansahen. Wieder in der Heimat angekommen, sagten Sie sich:
"So ein Guggen-Verein wäre was für uns." und gründeten am 30.12.1996
die Liebstädter Kuckucks-Guggen e.V.

Was ist eigentlich Guggenmusik? Bei Wikipedia gibts die Antwort.

Wir treten bei allen möglichen Anlässen, z.B. Ortsfesten, Fackelumzügen,
Polterabenden, Geburtstagsfeiern o.ä. auf. Solltet Ihr in der nächsten Zeit ein
Fest planen und habt noch keine Stimmungsmusigge, dann meldet Euch
doch einfach bei uns. Mehr dazu unter der Rubrik "gondaggd".


Unsere Guggen als Portrait
Unsere aktiven Mitglieder kurz vorgestellt




Unsere Satzung zur Einsicht für alle Mitglieder, und solche, die es werden wollen.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a.)Die "Liebstädter Kuckucks-Guggen" wurden am 30.12.1996 formlos gegründet.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereines: "Liebstädter Kuckucks-Guggen e.V."
b.)Der Sitz der "Liebstädter Kuckucks-Guggen e.V." ist in Liebstadt.
c.)Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember (Kalenderjahr).

§2 Zweck des Vereins
Der Vereinszweck beinhaltet die Ausübung und Pflege der Guggenmusik.
Durch Proben bereitet sich die Gruppe für musikalische Auftritte und
entsprechende Veranstaltungen vor und stellt sich somit in den Dienst der Öffentlichkeit.
Es können auch entsprechend eigene Veranstaltungen organisiert werden.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§4 Mitgliedschaft
a.)Erwerb. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern
(natürliche Personen). Über den Aufnahmeantrag (schriftlich oder mündlich)
entscheidet der Vorstand. Hierbei wird die Entscheidung auch unter musikalischen
Gesichtspunkten gefällt (Größe des Vereins und instrumentale Zusammensetzung).
Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
b.) Beendigung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder
Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Rechte und jeglicher Anspruch an den Verein. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum Ende eines
Geschäftsjahres (31.12.) und wird zu diesem Termin wirksam. Mitglieder, die den
Anordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane (Vorstand bzw.
Mitgliederversammlung) wiederholt nicht nachkommen, gegen Bestimmungen
der Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen
des Vereins schädigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Vorstandsbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss
steht dem Betroffenen innerhalb von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand ein
schriftliches Berufungsrecht zu. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung
entscheidet über die Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses entgültig.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§5 Beiträge und Umlagen
Die Vereinsmitglieder erbringen ihren Beitrag in Form des aktiven Einsatzes
im Verein. Der Beitrag der passiven Mitglieder obliegt dem Beschluss der
Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann jedoch die Erhebung von Umlagen durch
den Vorstand beschlossen werden.

§6 Eigentum des Vereins
Alle Mitglieder, die Instrumente (Fanfaren, Trommeln etc.) vom Verein besitzen,
sind verpflichtet diese ordentlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Bei Fahrlässigkeit oder mutwilliger Beschädigung sind diese zu ersetzen.
Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein sind sämtliche Instrumente zurückzugeben.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Außerdem die Pflicht,
regelmäßig an den Proben und Auftritten teilzunehmen, sowie ein dem Thema
entsprechendes Kostüm zu tragen. Außerdem ist jedes Mitglied verpflichtet, einen
aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz pünktlich zu entrichten.
Alle Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausüben
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben
geschaffen werden (z.B. Kostümausschuss).

§9 Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres wird die ordentliche
Mitgliederversammlung durchgeführt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder beantragen. In diesen Fällen muss die
Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen ab Beschluss oder
Antragstellung stattfinden. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich
unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung
erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen bleiben
außer Betracht. Diese werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.
Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, deshalb kann sich ein
Elternteil des Minderjährigen an der Abstimmung beteiligen. Satzungsänderungen
können nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich festgehalten
und vom Schriftführer und Versammlungsleiter unterzeichnet werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
a.) Beschluss über Tagesordnung
b.) Entgegennahme des Jahresberichts
c.) Entgegennahme der Jahresabrechnung
d.) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
e.) Wahl des Vorstandes
f.) Wahl von zwei Kassenprüfern
g.) Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss
h.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
i.) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
j.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§10 Vorstand
Dieser besteht aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Musikalischer Leiter
- Kassierer
- Schriftführer
- 2 Beisitzer
wobei die Anzahl der Vorstandsmitglieder höchstens 7 Personen beträgt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten
zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm die Leitung des Vereins
und die Beschlussfassung über die Geschäftsführungsmaßnahmen.
Sofern weitere organisatorische Ausschüsse (z.B. Kostümausschuss) bestellt sind,
haben diese Ausschüsse laufend Informationspflicht über deren Tätigkeit.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Vorstandssitzung
erschienenen Mitglieder (anwesend müssen mindestens 50 % der
Vorstandsmitglieder sein). Die Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden
oder 2. Vorsitzenden einzuberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch auch
nach Ablauf der Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung
beschließt, wer die vertretungsberechtigten Liqidatoren sein sollen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins einer caritativen Stiftung zu.

§12 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Mitgliederversammlung der "Liebstädter Kuckucks-Guggen e.V." hat die
vorstehende Fassung der Satzung in ihrer Sitzung am 01.12.1998 beschlossen.

Steffi Friebel,
Judith Mühle,
Rüdiger Stößel,
Carola Lehmann,
Andrè Täubrich,
Ina Legler,
Carmen Bär


Errichtet am: 27.01.1998, 24.03.1998, 28.07.1998 und 01.12.1998

Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Pirna am 30.03.1999 unter VR 591

 
   

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